
Zuschüsse können gewährt werden ausschließlich für Gebühren, die den Organisatoren mit der Durchführung der Brauchtumsveranstaltungen entstehen, zum Beispiel Gebühren für den Sanitätsdienst oder für Straßensperrungen sowie möglicherweise anfallende GEMA-Gebühren. Bei den in diesem Zusammenhang zu nennenden Brauchtumsveranstaltungen handelt es sich im Wesentlichen um Karnevalsveranstaltungen, Feiern zu St. Martin und Veranstaltungen von Schützenvereinen.
Die Mittel werden aus einem „Förderfonds Brauchtum für benachteiligte Veedel“ bereitgestellt. Der Verteilungsschlüssel für die Gelder richtet sich dabei nach dem Index „Anteil Leistungsberechtigter in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II“.
Die in den benachteiligten Veedeln ansässigen Veranstalter, also beispielsweise Vereine, Veedels- und Familiengesellschaften, Schulen, Kindertagesstätten oder Familienzentren, können bis spätestens zum 18. Dezember 2015 formlose Anträge mit entsprechenden Begründungen bei den jeweiligen Bürgerämtern in den Stadtbezirken einreichen:
Stadt Köln, 04.12.2015





